PV Förderungen

und mehr

Die Änderungen 2023


Nullsteuersatz bei der Photovoltaik-Anschaffung

Der Bund erhebt auf Anlagen, die man ab dem 1. Januar 2023 installiert, keine Umsatzsteuer mehr. Somit fällt der Mehrwertsteuer-Aufschlag weg – Anlagen werden also günstiger, wenn die Händler die Ersparnis weitergeben. Der Nullsteuersatz gilt für:

  • Feste Solarmodule bis 30 kWp generell
  • Zubehör wie Wechselrichter, Kabel und Speicher
  • Ersatzteile im Reparaturfall
  • Größere Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen, etwa der Installation auf Wohngebäuden
  • Gemietete PV-Anlagen, sofern vertraglich vereinbart ist, dass die Anlage nach Ende der Mietdauer in den Besitz übergeht


Zinsgünstige Kredite als Photovoltaikförderung



Wenn Sie eine PV-Anlage errichten wollen, stehen Ihnen zur Finanzierung bei vielen Banken vergünstigte Kredite zur Verfügung. Die SWK Bank ist hier ein Beispiel. Mit einem Ökokredit  lassen sich bis zu 100 Prozent des PV-Projekts finanzieren.


Hier ein Finanzierungsbeispiel anhand unseres echten Angebotes einer PV-Anlage 10 kWp incl. 10 kWh Batteriespeicher, incl. Montage.


Bei einem Netto-Ökodarlehensbetrag von 25.000,00 € und einer Laufzeit von 120 Monaten erhalten zwei Drittel aller Kunden der SWK-Bank einen effektiven Jahreszinssatz in Höhe von 4,89 % (119 monatliche Raten à 262,50 €, 1 Schlussrate à 259,43 €, gebundener Sollzinssatz: 4,78 % p.a., Zinsbetrag 6.496,93 €, Gesamtbetrag: 31.496,93 €). Bonität vorausgesetzt, ein Angebot der Süd-West-Kreditbank Finanzierung GmbH, Am Ockenheimer Graben 52, 55411 Bingen am Rhein.

EEG 2023: Einspeisevergütung als Photovoltaik- Förderung


EEG 2023: Einspeisevergütung als Photovoltaik-Förderung

Aufgrund der hohen Strompreise lohnt es sich für Hausbesitzerinnen und -besitzer, den Strom, den ihre Solaranlage erzeugt, selbst zu verbrauchen. Die überschüssige Energie wandert ins öffentliche Netz. Dafür gibt es im Gegenzug eine Einspeisevergütung, die pro eingespeister Kilowattstunde (kWh) zählt. Seit dem 30. Juli 2022 gelten neue Vergütungssätze. Diese bleiben bis 2024 konstant, auch wenn der Anlagenbau sich verzögert, weil die Bundesregierung die monatliche Degression bis Anfang 2024 ausgesetzt hat. Für die Teileinspeisung, also wenn der Strom selbst verbraucht und nur überschüssiger Strom eingespeist wird, gibt es nun eine Einspeisevergütung in Höhe von:

  • 8,2 Cent pro kWh für Anlagen bis 10 kW
  • 7,1 Cent pro kWh für Anlagenteile zwischen 10 und 40 kW
  • 6,2 Cent pro kWh für Anlagenteile zwischen 40 und 750 kW

Für die Volleinspeisung gelten höhere Sätze, bei Anlagen bis 10kWp 13,0 Cent pro kWh, für grössere Anlagen 10,9 Cent pro kWh. – doch es lohnt in der Regel mehr, auch den eigenen Stromverbrauch mit dem selbst erzeugten Strom zu decken. Ab dem 1. Januar 2023 zahlen Stromverbraucherinnen und -verbraucher keine EEG-Umlage. Diese hat zuvor die Einspeisevergütung finanziert, was jetzt der Bundeshaushalt übernimmt.


Entlastung bei der Einkommenssteuer



Bislang musste die Einspeisevergütung versteuert werden. Davon befreien ließen sich bis dato Anlagen mit einer Leistungsgrenze von 10 Kilowatt Peak (kWp). Ab dem Steuerjahr 2022 gilt die Befreiung automatisch bei Solaranlagen bis 30 kWp für Einfamilienhäuser sowie Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäuser bis 15 kWp je Wohnung oder Geschäftseinheit, maximal aber 100 kWp pro Steuerpflichtigem.


Achtung:

Wenn in anderen Quellen als Vergütungshöhe 13,4 bzw. 8,6 Cent für die Klasse bis 10 kWp genannt werden, sind das die "anzulegenden Werte", die ausbezahlt werden, wenn Sie als Betreiber:in den Strom an einen Direktvermarkter verkaufen. Das ist bei typischen kleinen PV-Anlagen nicht der Fall, weil sich bei ihnen ein Stromverkauf an einen Direktvermarkter in der Regel nicht lohnt.

Die angegebenen Vergütungssätze sind dem EEG 2023 entnommen, das seit dem 30. Juli 2022 in Kraft ist. Die Werte der festen Einspeisevergütung stehen jedoch nicht direkt im Gesetzestext, sondern berechnen sich aus unterschiedlichen Angaben und Regelungen des EEG 2023.

Für die Regelungen und Vergütungssätze seit dem 1.1.2023 liegt auch die Freigabe der EU-Kommission vor.

 Auf die vom Netzbetreiber ausgezahlte Einspeisevergütung wird ebenfalls keine Umsatzsteuer aufgeschlagen.